| » | Stiftungsverfassung | ||
§ 1 Name, Sitz, Rechtsform der Stiftung
| 1. | Die Stiftung führt den Namen „Bildungsstiftung Butzbach“ |
| 2. | Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts |
| 3. | Sie hat ihren Sitz in 35510 Butzbach |
§ 2 Stiftungszweck
| 1. | Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung |
| 2. | Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke |
| 3. | Zweck der Stiftung ist die finanzielle Förderung der außerschulischen Aus-, Fort- und Weiterbildung von Schülerinnen, Schülern und Erwachsenen |
Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
finanzielle Förderung
| - | zur Einrichtung und Unterhaltung von Fortbildungsveranstaltungen |
| - | zur Herstellung von Lehrmaterial |
| - | zur Einrichtung und Unterhaltung von beweglichen und unbeweglichen Anlagen jeder Art, die für Bildungszwecke zur Verfügung gestellt werden |
| 4. | Über die Vergabe von Stiftungsmitteln entscheidet der Vorstand der Stiftung |
| 5. | Ein Rechtsanspruch auf die Zuwendung von Stiftungsmitteln besteht nicht |
| 6. | Die finanzielle Förderung darf nur steuerbegünstigten Körperschaften oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts zukommen |
§ 3 Stiftungsvermögen
| 1. | Das Vermögen der Stiftung ist in seinem bestand ungeschmälert zu erhalten Ein Rückgriff auf die Substanz des Stiftungsvermögens ist nur mit vorheriger Zustimmung der Aufsichtsbehörde zulässig, wenn der Stifterwille anders nicht zu verwirklichen und der Bestand der Stiftung für angemessene Zeit gewährleistet ist |
| 2. | Zur Substanz des Stiftungsvermögens i.S. von Abs. 1 gehören nicht wiederkehrende Leistungen, es sei denn, dass der Zuwender der Leistungen etwas anderes bestimmt hat |
| 3. | Das Vermögen der Stiftung kann durch Zustiftungen der Stifter oder Dritter erhöht oder vermehrt werden |
| 4. | Umschichtungen des Stiftungsvermögens sind, bei Erhalt des Vermögens, möglich |
§ 4 Erträgnisse des Stiftungsvermögens
| 1. | Die verfügbaren Mittel der Stiftung dürfen nur für die verfassungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Erträge sind, entsprechend den steuerlichen Geboten, zeitnah zweckentsprechend zu verwenden und dürfen nicht über einen längeren Zeitraum angesammelt werden |
| 2. | Niemand darf durch Ausgaben, Leistungen oder Zuwendungen, die mit dem Stiftungszweck nicht zu vereinbaren sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden |
§ 5 Stiftungsorgane
| 1. | Organe der Stiftung sind der Vorstand und der Stiftungsbeirat |
| 2. | Die Mitglieder der Stiftungsorgane üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen |
§ 6 Der Vorstand
| 1. | Der Vorstand besteht aus 3 Personen |
| 1.1 | Ein Mitglied des Vorstandes soll jeweils aus der Schulleitung/Stellvertretung der Berufsschule Butzbach und dem Vorstand des Fördervereins bestimmt werden |
| 1.2 | Der Vorstand wird vom Stiftungsbeirat auf die Dauer von 5 Jahren berufen |
| 1.3 | Eine erneute Berufung ist zulässig |
| 2. | Nach Ablauf seiner Amtsdauer führt der amtierende Vorstand die Geschäfte bis zur Berufung des neuen Vorstandes fort |
| 3. | Mitglieder des Vorstandes können vor Ablauf ihrer Amtszeit vom Stiftungsbeirat aus wichtigem Grunde abberufen werden |
| 4. | Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsdauer aus seinem Amt aus, wird für den Rest der Amtsdauer ein Ersatzmitglied berufen |
| 5. | Der Vorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden auf die Dauer von 5 Jahren |
§ 7 Aufgaben des Vorstandes
| 1. | Der Vorstand verwaltet die Stiftung. Ihm obliegen insbesondere: |
| a) | die Verwaltung des Stiftungsvermögens |
| b) | die Vergabe der Erträgnisse des Stiftungsvermögens |
| 2. | Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich mit mindestens 2 seiner Mitglieder. Eines dieser Mitglieder muss der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende des Vorstandes sein |
§ 8 Beschlussfassung des Vorstandes
| 1. | Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 2 Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden, im Falle seiner Abwesenheit die Stimme des/der stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag |
| 2. | Bei Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren ist die Zustimmung aller Mitglieder des Vorstandes erforderlich |
§ 9 Stiftungsbeirat
| 1. | Der Stiftungsbeirat besteht aus mindestens 7 und höchstens 13 Personen. Der erste Stiftungsbeirat wird von den Gründern benannt. Eine Nachbestellung von Beiratsmitgliedern bis zur Höchstzahl ist jederzeit möglich |
| 2. | Der Stiftungsbeirat soll seine Mitglieder aus Vertretern folgender Einrichtungen/Gremien bestellen: |
| a) | Ein Mitglied aus der Verwaltung des Wetteraukreises |
| b) | Ein Mitglied aus der Kanzlei Ruppert, Schlemm & Steidl |
| c) | Mitglieder aus dem Kommunal-, Kreis- oder Landesparlament |
| d) | Ein Mitglied aus einem Unternehmen der Region des Wetteraukreises |
| e) | Ein Mitglied aus geschäftsverbundenen Bankenvorständen |
| f) | und ein Mitglied aus dem Kollegium der Technikerschule Butzbach |
| 3. | Unternehmen, juristische Personen oder natürliche Personen können daneben als Mitglied im Beirat aufgenommen werden, |
| - | soweit sie der Stiftung € 51129,19 oder mehr in einem Betrag als Spende zur Verfügung gestellt haben, jeweils für die Dauer von 6 Jahren |
| - | soweit sie der Stiftung € 25564,59 oder mehr in einem Betrag als Spende zur Verfügung gestellt haben, jeweils für die Dauer von 4 Jahren |
| - | soweit sie der Stiftung € 10225,84 oder mehr in einem Betrag als Spende zur Verfügung gestellt haben, jeweils für die Dauer von 2 Jahren |
| 3.1 | Die Stifter zu Ziff. 3 müssen durch Wahl des Beirates aufgenommen werden |
| 3.2 | Der Beirat wählt aus seiner Mitte für die Dauer von 6 Jahren eine/einen Vorsitzende(n) und eine/einen stellvertretende(n) Vorsitzende(n). Wiederwahlen sind zulässig. Der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende dürfen nicht zugleich Mitglieder des Vorstandes sein |
| 4 | Dem ersten Stiftungsbeirat gehören an: |
| A. | Herr Bardo Bayer, Wetteraukreis |
| B. | RA Klaus Ruppert, Frankfurter Straße 28, 61231 Bad Nauheim |
| C. |
a) Herr Ortwin Veith, Bürgermeister Butzbach b) Herr Norbert Kartmann c) Herr Jörg Uwe Hahn d) Frau Priska Hinz |
| D. | Jürgen Wirth, Hainholzgasse 18, 35423 Lich |
| E. | Herr Diethardt Stamm, Lehrer der Berufsschule, Freiherr vom Stein Straße 27, 35516 Münzenberg |
| 5. | Scheidet eines der Stiftungsbeiratsmitglieder aus, bestellt der Beirat ein neues Mitglied |
§ 10 Aufgaben des Stiftungsbeirates
Der Stiftungsbeirat hat folgende Aufgaben:
| 1. | Bestellung der Vorstandsmitglieder |
| 2. | Beratung des Vorstandes |
| 3. | Erlass einer Geschäftsordnung für die Tätigkeit des Stiftungsbeirates |
| 4. | Beschluss über die Jahresrechung (§ 13 Abs. 4) |
| 5. | Beschlussfassung über Anträge auf |
| a) | Verfassungsänderungen |
| b) | Aufhebung der Stiftung |
| c) | Zusammenlegung der Stiftung mit einer oder mehreren anderen Stiftungen |
§ 11 Beschlussfassung des Stiftungsbeirates
| 1. | Der Stiftungsbeirat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder – und davon mehr als die Hälfte satzungsgemäße Beiratsmitglieder sind – anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden, im Falle der Abwesenheit die Stimme des/der stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag; ist auch der/die stellvertretende Vorsitzende verhindert, entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme desjenigen Mitgliedes, das zum Sitzungsleiter gewählt ist und die Sitzung leitet |
| 2. | Bei Beschlussfassung im schriftlichen Umlaufverfahren ist die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des Stiftungsbeirates erforderlich |
§ 12 Geschäftsführung / Jahresabrechung
| 1. | Bei der Verwaltung und Anlage des Stiftungsvermögens ist die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu beachten |
| 2. | Der Vorstand und der Stiftungsbeirat ist/sind von der/dem jeweiligen Vorsitzenden, im Fall der Verhinderung von der/dem stellvertretenden Vorsitzenden zu Sitzungen einzuberufen, so oft dies zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung erforderlich erscheint; mindestens jedoch einmal im Jahr. Der Vorstand und der Stiftungsbeirat ist/sind außerdem einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel ihrer Mitglieder dies verlangt. Der Stiftungsbeirat kann die Einberufung einer Vorstandssitzung verlangen |
| 3. | Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr |
| 4. | Der Vorstand erstellt innerhalb von 3 Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres eine Jahresabrechung mindestens bestehend aus einem schriftlichen Bericht über die Tätigkeit der Stiftung und die Erfüllung des Stiftungszweckes im Einzelnen und einem Vermögensverzeichnis mit Bestandsangaben des Stiftungskapitals zum Beginn und Ende des Geschäftsjahres sowie einer tabellarischen Aufstellung der Einnahmen und Ausgaben im Geschäftsjahr. |
| 5. | Die Jahresabrechung ist durch Wirtschaftsprüfer oder das Rechnungsprüfungsamt des Wetteraukreises prüfen zu lassen, wobei sich der Prüfungsauftrag erstrecken muss auf |
| a) | die Erhaltung des Stiftungsvermögens und |
| b) | die verfassungsgemäße Verwendung der Stiftungsmittel sowie |
| c) | die Beachtung der Bestimmungen der Abgabenordnung |
Das Ergebnis der Prüfung in der Form eines gesonderten Testates
ist dem Prüfbericht voranzustellen. Die Vorlage der geprüften Jahresabrechnung bei der
Stiftungsaufsichtsbehörde hat innerhalb von fünf Monaten nach Schluss des
Geschäftsjahres zu erfolgen
§ 13 Stiftungsaufsicht
Die Stiftung unterliegt der staatlichen Aufsicht nach Maßgabe des jeweils
geltenden Stiftungsrechts
§ 14 Aufhebung der Stiftung, Zusammenlegung, Änderung der Verfassung
| 1. | Anträge auf Aufhebung der Stiftung bzw. die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Änderung des Stiftungszweckes sowie Änderungen der Stiftungsverfassung sind nur bei wesentlichen Änderungen der Verhältnisse zulässig |
| 2. | Für eine Entscheidung nach Abs. 1 ist die Zustimmung von mindestens 2/3 der Mitglieder des Vorstandes und des Stiftungsbeirates erforderlich |
| 3. | Verfassungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, bedürfen der Zustimmung des zuständigen Finanzamtes |
§ 15 Anfallberechtigung
Im Falle der Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall des gemeinnützigen
Zweckes fällt deren vermögen an den Wetteraukreis, der es unmittelbar und
ausschließlich für Zwecke nach § 2 dieser Verfassung oder für andere
gemeinnützige, mildtätige, schulische Zwecke zu verwenden hat