| » | Auszug aus dem novillierten Stiftungsgesetz |
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| 42.1. Welche wesentlichen Änderungen enthält das Gesetz? Eingeführt wurden neue gesetzliche Regelungen zur zeitnahen Mittelverwendung, der Zulässigkeit der Zuführung von Mitteln zum Vermögen und zur Rücklagenbildung, die alle gemein- nützigen Körperschaften betreffen. Es wurden außerdem neue steuerliche Anreize zur Anwendung an Stiftungen geschaffen. |
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| 42.3. Welche Neuregelungen ergeben sich im Spendenrecht? Für Zuwendungen an Stiftungen können zusätzlich zu den bis- herigen Spendenhöchstbeträgen weitere 40.000 DM als Son- derausgaben abgezogen werden. Außerdem sind Zuwendungen in das Vermögen begünstigter Stiftungen innerhalb eines Jahres nach Gründung zusätzlich bis 600.000 DM als Sonderausgaben abzugsfähig. |
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42.3. Welche Neuregelungen ergeben sich im Spendenrecht? Für Zuwendungen an Stiftungen können zusätzlich zu den bis- herigen Spendenhöchstbeträgen weitere 40.000 DM als Son- derausgaben abgezogen werden. Außerdem sind Zuwendungen in das Vermögen begünstigter Stiftungen innerhalb eines Jahres nach Gründung zusätzlich bis 600.000 DM als Sonderausgaben abzugsfähig. |
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| 42.4. Unter welchen Voraussetzungen wird der zusätzliche Höchstbetrag von 40.000 DM gewährt? Die Zuwendung muss zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne des § 52 bis 54 AO erfolgen. Dazu zählen die gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwecke. Ausge- nommen sind die sog. Freizeitzwecke nach § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO (z. B. Tier-, Pflanzenzucht, traditionelles Brauchtum, Modellflug). |
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| 42.5 Welche Besonderheiten gelten bei dem Höchstbetrag von 600.000 DM anlässlich der Neugründung einer Stiftung? Eine Einschränkung hinsichtlich des Stiftungszwecks wie beim Höchstbetrag von 40.000 DM für die sog. Freizeitzwecke besteht nicht. Der Steuerpflichtige kann den Sonderausgabenabzug beliebig innerhalb von zehn Jahren verteilen. Der Höchstbetrag wir nur einmal alle zehn Jahre gewährt. |
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| 42.6. Was gilt bei der Körperschaft- und Gewerbesteuer? Der neue zusätzliche Höchstbetrag von 40.000 DM gilt auch bei der Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer. Der weitere Spendenhöchstbetrag von 600.000 DM wurde aber nicht übernommen. |
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