» Auszug aus dem novillierten Stiftungsgesetz


 
    42.1. Welche wesentlichen Änderungen enthält das Gesetz?

Eingeführt wurden neue gesetzliche Regelungen zur zeitnahen
Mittelverwendung, der Zulässigkeit der Zuführung von Mitteln
zum Vermögen und zur Rücklagenbildung, die alle gemein-
nützigen Körperschaften betreffen.
Es wurden außerdem neue steuerliche Anreize zur Anwendung
an Stiftungen geschaffen.


 
    42.3. Welche Neuregelungen ergeben sich im Spendenrecht?

Für Zuwendungen an Stiftungen können zusätzlich zu den bis-
herigen Spendenhöchstbeträgen weitere 40.000 DM als Son-
derausgaben abgezogen werden.
Außerdem sind Zuwendungen in das Vermögen begünstigter
Stiftungen innerhalb eines Jahres nach Gründung zusätzlich bis
600.000 DM als Sonderausgaben abzugsfähig.


 
    42.3. Welche Neuregelungen ergeben sich im Spendenrecht?

Für Zuwendungen an Stiftungen können zusätzlich zu den bis-
herigen Spendenhöchstbeträgen weitere 40.000 DM als Son-
derausgaben abgezogen werden.
Außerdem sind Zuwendungen in das Vermögen begünstigter
Stiftungen innerhalb eines Jahres nach Gründung zusätzlich bis
600.000 DM als Sonderausgaben abzugsfähig.


 
    42.4. Unter welchen Voraussetzungen wird der zusätzliche
         Höchstbetrag von 40.000 DM gewährt?

Die Zuwendung muss zur Förderung steuerbegünstigter
Zwecke im Sinne des § 52 bis 54 AO erfolgen. Dazu zählen die
gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwecke. Ausge-
nommen sind die sog. Freizeitzwecke nach § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO
(z. B. Tier-, Pflanzenzucht, traditionelles Brauchtum, Modellflug).


 
    42.5 Welche Besonderheiten gelten bei dem Höchstbetrag von
         600.000 DM anlässlich der Neugründung einer Stiftung?


Eine Einschränkung hinsichtlich des Stiftungszwecks wie beim
Höchstbetrag von 40.000 DM für die sog. Freizeitzwecke
besteht nicht.
Der Steuerpflichtige kann den Sonderausgabenabzug beliebig
innerhalb von zehn Jahren verteilen.
Der Höchstbetrag wir nur einmal alle zehn Jahre gewährt.


 
    42.6. Was gilt bei der Körperschaft- und Gewerbesteuer?

Der neue zusätzliche Höchstbetrag von 40.000 DM gilt auch bei
der Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer.
Der weitere Spendenhöchstbetrag von 600.000 DM wurde
aber nicht übernommen.