» § 2 Stiftungszweck  
       
    1.  Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
     Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der
     Abgabenordnung.
 
 
    2.  Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigen-
     wirtschaftliche Zwecke.
 
 
    3.  Zweck der Stiftung ist die finanzielle Förderung der außerschulischen
     Aus-, Fort- und Weiterbildung von Schülerinnen, Schülern und
     Erwachsenen. Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht
     durch die finanzielle Förderung:
 
     - zur Einrichtung und Unterhaltung von Fortbildungsveranstaltungen.
     - zur Herstellung von Lehrmaterial und
     - zur Einrichtung und Unterhaltung von beweglichen und
       unbeweglichen Anlagen jeder Art, die für Bildungszwecke
       zur Verfügung gestellt werden.