| » | § 2 Stiftungszweck | ||
| 1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. |
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| 2. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster
Linie eigen- wirtschaftliche Zwecke. |
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| 3. Zweck der Stiftung ist die finanzielle Förderung der
außerschulischen Aus-, Fort- und Weiterbildung von Schülerinnen, Schülern und Erwachsenen. Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die finanzielle Förderung: - zur Einrichtung und Unterhaltung von Fortbildungsveranstaltungen. - zur Herstellung von Lehrmaterial und - zur Einrichtung und Unterhaltung von beweglichen und unbeweglichen Anlagen jeder Art, die für Bildungszwecke zur Verfügung gestellt werden. |
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